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   VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542   

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VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542 (https://dejure.org/2006,22023)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.03.2006 - 1 NE 05.2542 (https://dejure.org/2006,22023)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 (https://dejure.org/2006,22023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit einer Veränderungssperre für einen Bebauungsplan; Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; Ausnahmen von der Veränderungssperre wegen Unzumutbarkeit für betroffene Grundstückseigentümer; Anforderungen an das Mindestmaß einer Konkretisierung ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 6; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 14 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung bei In-Kraft-Treten der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG vom 21.12.1993, NVwZ 1994, 685).

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann nicht beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde noch völlig offen oder von vorneherein nicht tragfähig sind (BVerwG vom 19.2.2004 a. a. O.).

    Weist die Planung aber das zu fordernde Mindestmaß an Konkretisierung auf, dann erledigt sich auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Veränderungssperre beschlossen, um zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch fehlende Planungsvorstellungen erst zu entwickeln (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens 1 N 05.2521) sowie auf die von der Antragsgegnerin und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Akten Bezug genommen.

    Diese Umschreibung kann nicht als "inhaltlich unklare Planungslyrik" (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller 15.9.2005 im Verfahren 1 N 05.2521, Seite 22) abgetan werden.

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    b) In zeitlicher Hinsicht ("sobald") schließt § 1 Abs. 3 Planungen aus, deren Realisierung noch völlig ungewiss ist (NdsOVG vom 22.4.1998 NVwZ-RR 1998, 548; BVerwG vom 22.1.1993 - NVwZ 1993, 1102) oder mit deren Verwirklichung nicht innerhalb des Zeitraums zu rechnen ist, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (BVerwG vom 18.3.2004 BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung bei In-Kraft-Treten der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG vom 21.12.1993, NVwZ 1994, 685).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.1998 - 1 K 2132/96

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Bürgereinwendungen; Erforderlichkeit einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    b) In zeitlicher Hinsicht ("sobald") schließt § 1 Abs. 3 Planungen aus, deren Realisierung noch völlig ungewiss ist (NdsOVG vom 22.4.1998 NVwZ-RR 1998, 548; BVerwG vom 22.1.1993 - NVwZ 1993, 1102) oder mit deren Verwirklichung nicht innerhalb des Zeitraums zu rechnen ist, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (BVerwG vom 18.3.2004 BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Außerdem können "positive" Planungsziele auch - etwa zur Abgrenzung und genaueren Beschreibung des Gewollten - durch negative Festsetzungen erreicht werden (BVerwG vom 18.12.1990 BayVBl 1991, 280 und vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Festsetzung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet im Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Es ist seit langem anerkannt, dass die Gemeinde ein bestimmtes Vorhaben zum Anlass für bauleitplanerische Schritte nehmen kann (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 556).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Andererseits kann die Gemeinde auch planen, um ein Angebot für einen sich noch nicht konkret abzeichnenden Bedarf zu machen (VGH BW vom 30.11.2000 NVwZ-RR 2001, 716).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Die mit dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperrensatzung wirksam werdenden Verbote (vgl. § 14 Abs. 1 BauGB) sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG vom 10.9.1976 BVerwGE 51, 121/128) oder die auf nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse stößt.
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Außerdem können "positive" Planungsziele auch - etwa zur Abgrenzung und genaueren Beschreibung des Gewollten - durch negative Festsetzungen erreicht werden (BVerwG vom 18.12.1990 BayVBl 1991, 280 und vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03
  • VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Konkretisierung der gesicherten Planung in

    Einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2007 abgelehnt (1 NE 05.2542).

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens 1 NE 05.2542) sowie auf die von der Antragsgegnerin und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Akten Bezug genommen.

  • VG Gelsenkirchen, 02.08.2007 - 6 L 272/07

    Zurückstellung, Baugesuch, Bauantrag; zentraler Versorgungsbereich

    Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris- Dokument.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris-Dokumente.

  • VG Gelsenkirchen, 11.02.2010 - 6 L 1231/09

    Zu einer Dringlichkeitsentscheidung nach der GemO NRW

    Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris-Dokument.
  • VGH Bayern, 18.01.2016 - 2 N 14.2499

    Unwirksamer Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Abwägungsverbot -

    Auch die Bewahrung einer aufgelockerten Villenbebauung und eines aufgelockerten dörflichen Charakters sind beispielsweise zulässige Planungsziele für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2006 - 1 NE 05.2542 - juris), ebenso die Erhaltung des Charakters eines Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiets mit relativ großen Grundstücken (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2006 - 1 ZB 05.1703 - juris).
  • VGH Bayern, 20.12.2012 - 2 N 10.93

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Gartenstadtcharakter; degressives Baurecht

    Auch die Bewahrung einer aufgelockerten Villenbebauung und eines aufgelockerten dörflichen Charakters sind beispielsweise zulässige Planungsziele für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2006 - 1 NE 05.2542 - juris), ebenso die Erhaltung des Charakters eines Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiets mit relativ großen Grundstücken (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2006 - 1 ZB 05.1703 - juris).
  • VG Augsburg, 06.03.2008 - Au 5 K 06.891

    Solarpark; Vorbescheid; Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Eine Regelung ist nicht schon deswegen bedenklich, weil ihr Hauptzweck die Verhinderung eines bestimmten Vorhabens ist (vgl. BayVGH vom 11.4.2007 Az. 2 ME 06.2783; BayVGH vom 13.3.2006 Az. 1 NE 05.2542; BVerwG vom 18.12.1990 BayVBl 1991, 280).
  • VG Augsburg, 06.03.2008 - Au 5 K 06.1357

    Solarpark; Vorbescheid; Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Eine Regelung ist nicht schon deswegen bedenklich, weil ihr Hauptzweck die Verhinderung eines bestimmten Vorhabens ist (vgl. BayVGH vom 11.4.2007 Az. 2 ME 06.2783; BayVGH vom 13.3.2006 Az. 1 NE 05.2542; BVerwG vom 18.12.1990 BayVBl 1991, 280).
  • VG Gelsenkirchen, 01.03.2011 - 9 L 1229/10

    Zurückstellungsbescheid,, Anhörungsmangel, Aufstellungsbeschluss, einfacher

    Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris.
  • VG Gelsenkirchen, 03.12.2018 - 9 L 1749/18
    Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, juris.
  • VG Regensburg, 22.07.2010 - RO 2 K 09.2419

    Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Selbstbedienungsmarkts und

    Eine derartige Verhinderungsplanung ohne ein Mindestmaß an positiven Planvorstellungen würde gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB festgelegten Erforderlichkeitsgrundsatz verstoßen (BayVGH, Beschl. v. 13.3.2006 Az. 1 NE 05.2542).
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